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AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf Grundlage ihrer Verwendung und in Kenntnis des Kunden Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen Outzeit Erleben und dem Kunden.

 

1. Vertragsabschluss und Leistungsänderungen

Verträge zwischen Outzeit Erleben und dem Kunden kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch Outzeit Erleben zustande.

Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von Outzeit Erleben und/oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Outzeit Erleben nicht einfach aus einem Impuls heraus herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistung nicht beeinträchtigt. Outzeit Erleben verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.

Auch wenn unsere Vertragsleistungen für einen Dritten erbracht werden sollen, entstehen vertragliche Verpflichtungen nur gegenüber unserem Kunden.

 

2. Fälligkeit von Zahlungen

Die von dem Kunden geschuldete Zahlung ist nach Erhalt der Rechnung, innerhalb von zwei Wochen fällig. Outzeit Erleben ist berechtigt, folgende Vorauszahlungen zu verlangen, die nach Aufforderung sofort fällig sind:

Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 35% der zu erwartenden Gesamtkosten zu leisten. Der Restbetrag ist fällig, vier Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Inanspruchnahme unserer Leistungen.

Aufgrund des Kleinunternehmerstatus wird gemäß §19 UStG die MwSt. in der Rechnung nicht ausgewiesen.

 

3. Kündigung durch den Kunden

Bei einem Rücktritt des Kunden vom Vertrag werden folgende Rücktrittspauschalen vereinbart:

- Bis 90 Tage vor Leistungsbeginn: 20%

- Bis 60 Tage vor Leistungsbeginn: 25%

- Bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 40%

- Bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 50%

- danach oder auch bei Nichtantritt: 80%

Als Leistungsbeginn gilt die Startzeit von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem Outzeit Erleben zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.

Der Rücktritt hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und eines pauschalierten entgangenen Gewinnes von 20 % ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

 

4. Haftung

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Es wird zwischen Outzeit Erleben und dem Kunden vereinbart, dass dieser die Leistungen von Outzeit Erleben grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.

Haftungseinschränkungen unserer Leistungsträger gelten auch zu unseren Gunsten.

Dazu gehört ebenfalls die Situation, dass eine Veranstaltung aus ökologischen Gründen oder anderen Gründen des Naturschutzes nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt werden kann. Insbesondere sind hierzu Felssperrungen, Fluss-Sperrungen aus Wassermangel und andere Geländesperrungen hinzuzuzählen.

Soweit uns durch höhere Gewalt Mehr- oder Minderaufwendungen entstehen, erhöht oder vermindert sich unser Vergütungsanspruch gegen unseren Kunden entsprechend.

 

5. Rücktritt durch Outzeit Erleben

Bis 8 Tage vor Vertragsbeginn kann Outzeit Erleben vom Vertrag zurücktreten, wenn eine eventuell in der Leistungsbeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, Outzeit Erleben die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder wenn die Vertragserfüllung für Outzeit Erleben nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermöglichen ist. Der Rücktritt durch Outzeit Erleben hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf die Absendung der Rücktrittserklärung an.

Outzeit Erleben steht weiterhin das Recht zu, bei Veranstaltungen, für deren Teilnahme beim Kunden besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsdurchführung aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Kunden oder anderer Kunden liegt. Beispielsweise sei hier angeführt, dass alkoholisierte Teilnehmer von der Teilnahme an bestimmten Aktivitäten ausgenommen werden können. Dazu gehören unter anderem jegliche Art von Schießen, Hochseilelemente und anderes mehr im Ermessen des verantwortlichen Trainers.

Werden durch die Verweigerung unserer Vertragsleistungen Sonderleistungen erforderlich, hat uns der Kunde die entsprechenden Mehrkosten neben einem eventuell entgangenen Gewinn zu ersetzen.

Unsere Veranstaltungen werden im Sinne des Naturschutzgesetzes und des Landschaftsbetretungsrechtes mit all ihren Einschränkungen durchgeführt. Ergeben sich hieraus während einer Veranstaltung Einschränkungen für den geplanten Ablauf, ist Outzeit Erleben berechtigt, die Veranstaltung im Sinne dieser Gesetze abzuändern oder ersatzweise gleichwertige Leistungen anzubieten. Wir müssen uns zudem an aktuelle lokale Verordnungen wie ein Feuerverbot halten.

Es ist dem Kunden nicht gestattet, mit Gegenforderungen aufzurechnen, soweit es sich nicht um unstreitige oder rechtskräftige Gegenforderungen handelt. Soweit der Kunde eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch die Outzeit Erleben begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen dem Geschäftsführer von Outzeit Erleben unverzüglich mitzuteilen.

Outzeit Erleben hat von dem Kunden von eventuell anfallenden Nutzungsentschädigungen für Darbietungen jeder Art (z.B. GEMA-Gebühren) freigestellt zu werden.

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6. Verkauf und Verleih von Waren

Soweit Outzeit Erleben Waren verkauft, verleast oder verleiht, bleiben wir bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden, Eigentümer. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, diese Waren ohne Zustimmung von Outzeit Erleben durch Dritte nutzen zu lassen. Soweit Outzeit Erleben Waren jeglicher Art verleiht, hat der Kunde für Verlust, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung der Waren einzustehen. Für Ersatzansprüche durch Outzeit Erleben, ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Risiko seinerseits durch eine Versicherung abzudecken.

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7. Direktgeschäfte mit unseren Leistungsträgern

Soweit Outzeit Erleben als Vermittler und Agentur für Dienstleistungen, künstlerische Darbietungen usw. tätig ist, ist es den jeweiligen Kunden untersagt, die von Outzeit Erleben hergestellten Geschäftskontakte für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist Outzeit Erleben so zu stellen, als wäre sie als Vermittler aufgetreten.

Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Kunden die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist Outzeit Erleben von allen Ansprüchen des jeweils anderen Kunden freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen.

 

8. Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen

Für die Einhaltung eventuell für die Vertragsdurchführung notwendiger Pass-, Visums-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen ist der Kunde verantwortlich.

 

9. Geistiges Eigentum

Unser Leistungspaket ist unser geistiges Eigentum.

Unser Kunde verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren

- unsere Leistungen nicht zu kopieren

- nicht mit unseren Leistungsträgern, ohne unsere Zustimmung in direkte Geschäftsbeziehung zu treten

- unsere, dem Leistungspaket zugrunde liegende Idee und die Anschriften unserer Leistungsträger als unser Betriebsgeheimnis zu wahren.

 

10. Gerichtsstand

Der Kunde kann Outzeit Erleben nur am zuständigen Sitz verklagen.

 

11. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Soweit einzelne Bestimmungen der AGB von Outzeit Erleben unwirksam sein sollten, hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge. An Stelle der ungültigen Regelung soll dasjenige treten, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit geregelt hätten, um den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung zu erreichen. Dies gilt auch für den Fall einer Regelung.

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